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Urteil
12. November 2025

Betriebsrat legt Größe und Besetzung des Wahlvorstandes fest

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Betriebsrat legt Größe und Besetzung des Wahlvorstandes fest
Bild: © Jirsak-iStock-Getty-Images-Plus
Die Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Haben Sie schon einen Wahlvorstand bestellt? Über den Zeitpunkt der Bestellung und die Anzahl der Wahlvorstände entscheiden Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Gremium nach eigenem Ermessen. Laut einem Beschluss des LAG Hamm muss es der Arbeitgeber hinnehmen, wenn der Betriebsrat bereits im Sommer den Wahlvorstand für die im Frühjahr stattfindende Wahl bestellt und dieser statt aus den üblichen drei Mitgliedern plötzlich aus neun besteht.

Worum geht es?

In einem Unternehmen mit rund 450 Beschäftigten bestand ein elfköpfiger Betriebsrat. Im Juni 2013 bestellte das Gremium per Beschluss einen neunköpfigen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahr 2014 und teilte dem Arbeitgeber die Bestellung unter namentlicher Benennung der Mitglieder mit. Der Arbeitgeber hielt weder den Zeitpunkt der Bestellung noch die Größe des Wahlvorstandes für erforderlich. In der Vergangenheit habe ein drei- bzw. fünfköpfiger Wahlvorstand die Wahlen problemlos durchgeführt. Die aktuelle Vorgehensweise sei daher überzogen und rechtsmissbräuchlich. Der Betriebsrat habe Zeitpunkt und Umfang der Bestellung bewusst so gewählt, um bestimmten Beschäftigten durch die Berufung in den Wahlvorstand besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen. Mit dieser Argumentation beantragte der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung, mit dem Ziel, den Wahlvorstand zu verpflichten, die Durchführung der Betriebsratswahl zu unterlassen.

Daniel Roth
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