Betriebsrat legt Größe und Besetzung des Wahlvorstandes fest
Worum geht es?
In einem Unternehmen mit rund 450 Beschäftigten bestand ein elfköpfiger Betriebsrat. Im Juni 2013 bestellte das Gremium per Beschluss einen neunköpfigen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahr 2014 und teilte dem Arbeitgeber die Bestellung unter namentlicher Benennung der Mitglieder mit. Der Arbeitgeber hielt weder den Zeitpunkt der Bestellung noch die Größe des Wahlvorstandes für erforderlich. In der Vergangenheit habe ein drei- bzw. fünfköpfiger Wahlvorstand die Wahlen problemlos durchgeführt. Die aktuelle Vorgehensweise sei daher überzogen und rechtsmissbräuchlich. Der Betriebsrat habe Zeitpunkt und Umfang der Bestellung bewusst so gewählt, um bestimmten Beschäftigten durch die Berufung in den Wahlvorstand besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen. Mit dieser Argumentation beantragte der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung, mit dem Ziel, den Wahlvorstand zu verpflichten, die Durchführung der Betriebsratswahl zu unterlassen.
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