1.000 € reichen: Kein höherer Schaden- ersatz für gegoogelten Bewerber
Worum geht es?
Ein schwerbehinderter Volljurist bewarb sich bei der Universität Düsseldorf auf eine Justiziarstelle. Im Auswahlverfahren googelte die Universität seinen Namen und stieß auf Berichte über ein laufendes Strafverfahren wegen „AGG-Hoppings“. Daraufhin lehnte sie ihn ab und verwies auf Zweifel an seiner charakterlichen Eignung – zumal die Position auch für AGG-Fälle zuständig war. Der Bewerber sah sich in seinen Datenschutzrechten verletzt, weil er über die Internetrecherche nicht informiert worden war. Er forderte deshalb Schadenersatz. Das LAG Düsseldorf sprach ihm 1.000 Euro zu. Zu wenig, fand der Bewerber, und legte Revision ein.
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