SBV darf AU-Bescheinigungen nicht weiterleiten
Worum geht es?
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Er bat die Vertrauensperson der SBV, seine AU-Bescheinigung an die Personalabteilung zu übermitteln. Der Schwerbehindertenvertreter leitete die Krankschreibung über seinen E-Mail-Account weiter. Der Arbeitgeber meinte, der Schwerbehindertenvertreter habe durch die Übersendung der Bescheinigung gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen und erteilte ihm eine Abmahnung – obwohl im Unternehmen auch per Post oder E-Mail übermittelte AU-Bescheinigungen akzeptiert wurden. Die SBV zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass die Weiterleitung einer AU-Bescheinigung zulässig sei und der Arbeitgeber dies nicht untersagen dürfe.
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