Urteil
/ 26. September 2025

SBV darf AU-Bescheinigungen nicht weiterleiten

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darf laut einem Beschluss des LAG München Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) schwerbehinderter Beschäftigter nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Eine solche Weiterleitung zähle nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der SBV.

Worum geht es?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Er bat die Vertrauensperson der SBV, seine AU-Bescheinigung an die Personalabteilung zu übermitteln. Der Schwerbehindertenvertreter leitete die Krankschreibung über seinen E-Mail-Account weiter. Der Arbeitgeber meinte, der Schwerbehindertenvertreter habe durch die Übersendung der Bescheinigung gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstoßen und erteilte ihm eine Abmahnung – obwohl im Unternehmen auch per Post oder E-Mail übermittelte AU-Bescheinigungen akzeptiert wurden. Die SBV zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass die Weiterleitung einer AU-Bescheinigung zulässig sei und der Arbeitgeber dies nicht untersagen dürfe.

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