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Urteil
11. September 2025

Anspruch auf Urlaubsabgeltung scheitert an Ausschlussfrist

UTB+
Urlaubsabgeltung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Towfiqu Ahamed
Wer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangt, muss etwaige tarifliche Ausschlussfristen einhalten. Nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg verfallen verspätet geltend gemachte Ansprüche auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel zur Urlaubsabgeltung enthält.

Worum geht es?

Eine examinierte Krankenschwester war vom 01.06.2021 bis 30.11.2022 im Rahmen mehrerer befristeter Verträge bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Grundlage war ein Arbeitsvertrag, der auf den Manteltarifvertrag (MTV) für die Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung verwies. Darin fand sich auch die Klausel, dass der Urlaubsanspruch bereits mit der im Stundenlohn enthaltenen Vergütung abgegolten sei. Eine solche Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, da der gesetzliche Mindesturlaub nicht pauschal mit dem Lohn verrechnet werden darf. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Krankenschwester erst im Frühjahr 2023 die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubes für den gesamten Beschäftigungszeitraum geltend. Die Arbeitgeberin wies den Anspruch zurück und verwies auf die tarifliche Ausschlussfrist von drei Monaten nach § 10 MTV Zeitarbeit. Die Arbeitnehmerin hielt dies für unzulässig. Die unwirksame Vertragsklausel und das Unterlassen eines Hinweises auf den drohenden Anspruchsverlust hätten sie daran gehindert, ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen.

Daniel Roth
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