Kein Urlaubsverzicht durch gerichtlichen Vergleich
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war von Januar 2019 bis April 2023 als Betriebsleiter in einem Unternehmen beschäftigt. 2023 war er krankheitsbedingt durchgehend arbeitsunfähig und konnte deshalb keinen Urlaub nehmen. Im März 2023 einigte er sich mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Im Vergleich wurde festgehalten, dass sämtliche Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien. Da er auch im April 2023 weiterhin arbeitsunfähig war und keinen Urlaub nehmen konnte, forderte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die finanzielle Abgeltung der verbleibenden Resturlaubstage mit der Begründung, der Urlaubsverzicht im Vergleich sei unwirksam.
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