Unzuständig: Beschwerde rechtfertigt keine Einigungsstelle
Worum geht es?
Eine Bankangestellte wurde abgemahnt, weil sie an zwei Meetings nicht teilgenommen hatte. Sie beschwerte sich in der Folge gemäß § 85 BetrVG beim Betriebsrat und bat um Unterstützung bezüglich der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Sie bemängelte u. a., dass sie vor Erhalt der Abmahnung nicht angehört worden sei. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerde für berechtigt halte und bat um Mitteilung, welche Abhilfemaßnahmen getroffen würden. Die Arbeitgeberin entgegnete, dass sie die Beschwerde für nicht gerechtfertigt halte. Der Betriebsrat beschloss, die Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Beschwerde der Arbeitnehmerin“ anzurufen. Die Arbeitgeberin meinte, die Bildung einer Einigungsstelle sei gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unzulässig, da es sich bei dem Gegenstand der Beschwerde um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte handele und somit um einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin. Ein solcher Anspruch könne nicht Gegenstand einer Einigungsstelle sein. Die Einigungsstelle sei hier offensichtlich unzuständig.
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