Wichtige Begriffe zur Betriebsratsschulung
An- und Abreisezeiten
Für die An- und Abreise während der Arbeitszeit hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Es gilt das Entgeltausfallsprinzip (siehe unten). Wenn Reisezeiten aus betrieblichen Gründen (z. B. Tätigkeit in Wechselschicht) außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen, kann ein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 6, 3 BetrVG bestehen.
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