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Urteil
11. April 2024

BSG: Krankgeldanspruch besteht auch bei verspätet eingereichter AU

UTB+
Gesundheitskarte
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Lothar Drechsel
Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkassen sind seit Anfang 2021 die Ärzte zuständig. Deshalb hat ein Versicherter laut BSG auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht, weil die Arztpraxis eine pünktliche Übermittlung versäumt hat.

Worum geht es?

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenver­sicherung versicherter Arbeitnehmer war vom 31.03.2021 bis zum 21.07.2021 krank. Der Arbeitgeber zahlte ihm den vollen Lohn für die Dauer von sechs Wochen weiter. Danach erhielt der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse kein Krankengeld ausbezahlt. Die Begründung für das Ausbleiben der Krankengeldzahlungen lautete, dass sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer erhalten habe. Dafür sei der Versicherte verantwortlich. Er habe sie jedoch erst nachträglich, am 28.07.2021, nachgereicht. Der Arbeitnehmer verklagte die Krankenkasse auf Zahlung des nicht geleisteten Krankengeldes. Er argumentierte, dass gesetzlich versicherte Beschäftigte seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Anfang 2021 nicht mehr verpflichtet seien, ihre Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zu melden.

Daniel Roth
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