BSG: Krankgeldanspruch besteht auch bei verspätet eingereichter AU
Worum geht es?
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Arbeitnehmer war vom 31.03.2021 bis zum 21.07.2021 krank. Der Arbeitgeber zahlte ihm den vollen Lohn für die Dauer von sechs Wochen weiter. Danach erhielt der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse kein Krankengeld ausbezahlt. Die Begründung für das Ausbleiben der Krankengeldzahlungen lautete, dass sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer erhalten habe. Dafür sei der Versicherte verantwortlich. Er habe sie jedoch erst nachträglich, am 28.07.2021, nachgereicht. Der Arbeitnehmer verklagte die Krankenkasse auf Zahlung des nicht geleisteten Krankengeldes. Er argumentierte, dass gesetzlich versicherte Beschäftigte seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Anfang 2021 nicht mehr verpflichtet seien, ihre Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zu melden.
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