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Urteil
27. März 2024

Maßstab für Freizeitausgleich ist die geleistete Betriebsratsarbeit

UTB+
Meeting
Bild: © tampatra/iStock/Getty-Images-Plus
Ein Betriebsratsmitglied, das zwölf Stunden Schichten leistet, hat für außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die tatsächlich aufgewendete Zeit. Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von zwölf Stunden für die Teilnahme an einer achtstündigen Betriebsratssitzung besteht nicht.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist als Rettungssanitäter für ein Unternehmen tätig und bekleidet das Amt eines Betriebsrats. Er absolviert jeden Tag Zwölf-Stunden-Schichten. 2014 und 2015 nahm er 16 Mal an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Für die Teilnahme an den Sitzungen gewährte ihm der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift im Umfang von acht Stunden. Der Arbeitnehmer war der Meinung, er habe für einen Tag, an dem er acht Stunden Betriebsratsarbeit geleistet habe, Anspruch auf eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden, weil eine achtstündige Betriebsratstätigkeit einer täglichen Zwölf-Stunden-Arbeitsschicht im Rettungsdienst entspräche. Als der Arbeitgeber der Forderung nicht nachkam, verklagte ihn der Arbeitnehmer auf Zahlung.

Daniel Roth
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