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Urteil
27. März 2024

Kündigung ohne Präventions­verfahren ist unwirksam

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Klare Ansage: Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sind auch während der sogenannten Wartezeit, d. h. in den ersten sechs Monaten bis zum Greifen des Kündigungsschutzes, vor Kündigungen geschützt. So ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne zuvor durchgeführtes Präventionsverfahren laut dem ArbG Köln unwirksam.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 war seit Anfang 2023 bei einer Kommune angestellt. Ende Mai 2023, also noch während der sechsmonatigen kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit, zog er sich beim Fahrradfahren einen Kreuzbandriss zu und fiel deshalb krankheitsbedingt über einen längeren Zeitraum aus. Mitte Juni hörte die Behörde den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte zu einer beabsichtigten Kündigung in der Probezeit an, weil der Arbeitnehmer den Erwartungen nicht entsprochen habe. Nachdem keine Einwände kamen, wurde dem Arbeitnehmer ordentlich und fristgerecht zum 31.07.2023 gekündigt. Dagegen klagte dieser.

Daniel Roth
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