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Urteil
13. März 2024

Keine Nichtigkeit: Betriebsratswahl war „nur“ unwirksam

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens hat das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die im März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl bei VW in Zwickau für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit lagen nicht vor.

Worum geht es?

Bei der Volkswagen Sachsen GmbH mit Sitz in Zwickau fanden im Zeitraum zwischen dem 15.03. und 17.03.2022 Betriebsratswahlen statt. Die Kandidaten der Liste der IG Metall gewannen 35 von 37 Mandaten. Die Mitglieder einer anderen Liste meinten, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und erklärten deshalb die Anfechtung der Betriebsratswahl aufgrund formeller Fehler an. Das zuständige ArbG Zwickau gab der Anfechtungsklage in erster Instanz statt und erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Mit dieser Entscheidung waren sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat nicht einverstanden. Beide Betriebsparteien legten Beschwerde gegen den Beschluss des ArbG Zwickau ein.

Daniel Roth
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