Kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung für Ex-Arbeitnehmer
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war vom 01.09.1997 bis zum 28.02.2022 in einem Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Mit einer schriftlichen Abmahnung rügte der Arbeitgeber den Beschäftigten, weil dieser seine Arbeitsverhinderung am 18.10.2021 nicht unverzüglich vor Dienstbeginn mitgeteilt habe. Die vorliegende Krankmeldung habe nur bis zum 15.10.2021 gegolten. Rund drei Wochen nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb verklagte der Arbeitnehmer seinen Ex-Arbeitgeber u. a. auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund der durch die unberechtigte Abmahnung verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ohne schuldhaftes Zögern, nämlich noch am 18.10.2021 nach Aufsuchen des Arztes in den Briefkasten des Arbeitgebers eingeworfen worden. Der Arbeitgeber entgegnete, dass es für die Entfernung der Abmahnung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis inzwischen beendet sei.
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