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Urteil
11. Januar 2024

Wann Nachrichten vom Arbeitgeber in der Freizeit gelesen werden müssen

UTB+
Frau blickt nachdenklich auf ihr Handy
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Liubomyr Vorona
Getreu dem Motto „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ unterliegen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit generell nicht den Weisungen ihres Arbeitgebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jüngst das BAG gemacht, wonach in bestimmten Fällen eine Pflicht besteht, Nachrichten des Arbeitgebers auch in der Freizeit zu lesen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist als Notfallsanitäter für ein Rettungsdienstunternehmen tätig und wird mitunter als sogenannter Springer eingesetzt. Eine im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung sieht vor, dass sogenannte unkonkret zugeteilte Springerdienste für Tag- und Spätdienste bis 20:00 Uhr des Vortages vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden. Den Schichtplan können die betroffenen Beschäftigten im Internet einsehen. Der Arbeitnehmer war mit einer viertägigen Vorlaufzeit für den 08.04.2021 für einen solchen unkonkret zugeteilten Springerdienst eingeteilt worden. Am 06.04. hatte er bis 19:00 Uhr gearbeitet. Am nächsten Tag, als er frei hatte, wurde er für den 08.04., Dienstbeginn um 06:00 Uhr eingeteilt. Da er an seinem freien Tag telefonisch nicht erreichbar war, übersandte ihm die Arbeitgeberin am frühen Nachmittag des 07.04. zusätzlich eine SMS, auf die er nicht reagierte. Am 08.04. erschien er um 07:30 Uhr zur Arbeit. Um die Frühschicht abzudecken, hatte die Arbeitgeberin inzwischen umdisponiert. Sie zog dem Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens elf Stunden vom Arbeitszeitkonto ab und ermahnte ihn. Nach einem ähnlichen Vorfall erhielt er eine Abmahnung. Dagegen klagte der Notfallsanitäter und forderte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Daniel Roth
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