Worum geht es?
Ein Unternehmen wollte einem Beschäftigten während der sechsmonatigen Probezeit kündigen. Es hörte den Betriebsrat per E-Mail an und erklärte, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinem Interesse liege. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Der Arbeitgeber versandte daraufhin ein Kündigungsschreiben über einen Botendienst. Zwei Zustellversuche scheiterten, weil der Bote nach eigenen Angaben keinen Zugang zu den Briefkästen im Hausflur erhalten hatte. Rund zwei Wochen später wurde dem Beschäftigten ein erneutes Kündigungsschreiben persönlich übergeben. Dieser erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, dass der Betriebsrat im Vorfeld der erneuten Kündigung nicht angehört worden sei.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies die Klage ab. Die Kündigung sei wirksam. Mangels eines wirksamen Zugangs habe die erste Kündigung keine Wirkung entfaltet. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung sei daher nicht verbraucht gewesen. Das persönlich an den Beschäftigten übergebene Kündigungsschreiben habe den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers erstmals verwirklicht. Voraussetzung sei, dass die wiederholt ausgesprochene Kündigung auf demselben Sachverhalt beruhe und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Versuch erfolge. Eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats sei nicht erforderlich. Nach Abschluss einer ordnungsgemäßen Anhörung dürfe der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung unabhängig von der Reaktion des Gremiums aussprechen.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2026, Az.: 19 Sa 6/26 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie
Das BAG hat den Verzicht auf eine erneute Betriebsratsanhörung bei einer wiederholten Kündigung an eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats geknüpft. Das LAG Baden-Württemberg hält diese Voraussetzung bei einer nicht zugegangenen Kündigung für entbehrlich und hat deshalb die Revision zugelassen. Ob das BAG seine Rechtsprechung entsprechend präzisiert oder ändert, bleibt abzuwarten. Eine wiederholte Kündigung ist daher kein Anlass, eine erneute Anhörung von vornherein für entbehrlich zu halten.