Spezialisierung schließt Sozialauswahl nicht aus
Worum geht es?
Ein Vertriebsmitarbeiter war für die deutsche Gesellschaft eines weltweit agierenden IT-Dienstleisters tätig. Er war als „Practitioner Sales“ eingestellt und für den Vertrieb bestimmter Microsoft-Produkte zuständig. Eine Beschränkung auf diese Produkte sah sein Arbeitsvertrag nicht vor. Der Arbeitgeber konnte ihm vielmehr bei gleichem Gehalt auch andere Aufgaben zuweisen. Nachdem das Unternehmen die von ihm vertriebenen Produkte aus dem Angebot genommen hatte, kündigte es ihm betriebsbedingt. Eine Sozialauswahl hatte der Arbeitgeber nicht vorgenommen, weil er den Mitarbeiter aufgrund seiner Spezialisierung nicht für mit anderen Vertriebsmitarbeitern vergleichbar hielt. Der Mitarbeiter klagte gegen seine Kündigung. Er trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation und nach einer angemessenen Einarbeitungszeit auch andere Softwareprodukte vertreiben könne.
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