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Urteil
26. Februar 2026

Entgegenkommen ist kein Kündigungsgrund

UTB+
Entgegenkommen ist kein Kündigungsgrund
Bild: © PeopleImages-iStock-Getty-Images-Plus
Vor Umstrukturierungen dürfen Führungskräfte keine Maßnahmen ergreifen, die dem Unternehmen schaden oder die Verhandlungsposition gegenüber Beschäftigten schwächen. Die Weitergabe vertraulicher Infos oder freigiebiges Verhalten gegenüber der Belegschaft kann eine Pflichtverletzung darstellen, ist aber kein Kündigungsgrund.

Worum geht es?

Ein Chemie- und Pharmakonzern beabsichtigte die Schließung des Bereichs Business Consulting. Der Bereichsleiter zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung. In der Folge warf ihm der Arbeitgeber vor, während bzw. vor der Umstrukturierung besonders großzügig mit Arbeitszeitänderungsanträgen (Elternzeit, Elternzeit-Rückkehr, Flexi-Teilzeit) umgegangen zu sein. Der Bereichsleiter habe die entsprechenden Anträge stets ohne Weiteres mit „Okay von meiner Seite“ abgesegnet. Der Arbeitgeber empfand dieses Verhalten als zu großzügig und warf der Führungskraft zusätzlich vor, vertrauliche Informationen über die Schließung intern verfrüht erwähnt zu haben. Es folgten die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung, auf die der Bereichsleiter mit einer Kündigungsschutzklage reagierte. Er argumentierte, die Anträge im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips geprüft und nicht allein entschieden zu haben. Auch die frühzeitige Weitergabe der Umstrukturierungsinfos sei angesichts bereits kursierender Gerüchte nicht eindeutig schädlich gewesen.

Daniel Roth
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