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Urteil
26. Februar 2026

Begünstigung: Kein Ersatz für entgangene Dienstwagennutzung

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Begünstigung: Kein Ersatz für entgangene Dienstwagennutzung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Boggy22
Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihres Mandats weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Deshalb besteht laut dem LAG Niedersachsen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für einen während der Mandatsausübung zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, weil dies eine unzulässige Begünstigung darstelle.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin ist als Verkaufsstellenleiterin für ein Unternehmen tätig. Seit mehreren Jahren ist sie freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 führte die Arbeitgeberin eine Sozialberatung ein und bot ausschließlich den Mitgliedern des Betriebsrats an, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und als Sozialberater tätig zu werden. Die Arbeitnehmerin nahm das Angebot an und war ab Juli 2016 als Sozialberaterin tätig. Fortan stellte die Arbeitgeberin ihr einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die im Betrieb geltende Dienstwagenrichtlinie sah keine private Nutzung von Dienstwagen für Verkaufsstellenleiter vor. 2024 lagerte die Arbeitgeberin die Sozialberatung aus und forderte die Arbeitnehmerin deshalb auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Diese kam der Aufforderung zwar nach, war jedoch der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihr die Nutzung des Fahrzeugs nicht entziehen dürfe. Die Kosten für ein gleichartiges Fahrzeug betrugen inklusive Leasingrate, Versicherung und Treibstoff abzüglich 1 % des Neupreises 308 Euro. Diese Summe forderte die Arbeitnehmerin als Erstattung.

Daniel Roth
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