Sonderkündigungsschutz darf nicht an Vertragsänderung gekoppelt werden
Worum geht es?
In einem Unternehmen mit rund 1.500 Beschäftigten hatten sich Geschäftsführung und Betriebsrat am 20.06.2024 zum Zwecke der Vereinheitlichung der Arbeitszeiten der Belegschaft auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt („BV zu § 102 BetrVG“), mit der die Mitbestimmung im Sinne des § 102 Abs. 6 BetrVG erweitert werden sollte (vgl. Norm). Darin war u. a. festgehalten, dass das Unternehmen bis Mitte 2025 auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet, wenn die Beschäftigten im Gegenzug einer für sie zumeist ungünstigen vertraglichen Arbeitszeitänderung zustimmen. Für Unentschlossene bestand die Möglichkeit, noch bis Ende 2024 einer Vertragsänderung zuzustimmen und damit den Sonderkündigungsschutz zu erhalten. Ein seit 1987 für das Unternehmen tätiger Arbeitnehmer akzeptierte die Vertragsänderung nicht und wurde kurz darauf unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe gekündigt. Damit war er nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage.
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