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Urteil
13. Januar 2026

Kein Raum für Interessenausgleich bei erfolgter Betriebsverlegung

UTB+
Kein Raum für Interessenausgleich bei erfolgter Betriebsverlegung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/IPGGutenbergUKLtd
Ist eine Betriebsänderung bereits vollständig umgesetzt, kann der Betriebsrat weder auf die Planung noch auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme Einfluss nehmen. Ein Interessenausgleich kommt in diesem Stadium laut dem Hessischen LAG nicht mehr in Betracht, da die Einigungsstelle nur geplante Änderungen regeln kann.

Worum geht es?

Ein Unternehmen vertreibt pharmazeutische Produkte und erbringt Gesundheitsdienstleistungen für Apotheken und pharmazeutische Hersteller. In der Zentrale sind rund 220 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat im Dezember 2024 über den beabsichtigten Umzug des Betriebes vom bisherigen Standort in ein rund 500 m entferntes Gebäude. In der Folgezeit tauschten die Betriebsparteien im Rahmen ihrer hierzu geführten Verhandlungen Entwürfe über eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und weitere Regelungen zu Veränderungen des Standorts der Zentrale“ aus. Mit Schreiben vom 01.07.2025 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Der Umzug der Zentrale in das Gebäude am neuen Standort wurde zwischenzeitlich durchgeführt und war Mitte Juli 2025 abgeschlossen. Das Arbeitsgericht setzte die Einigungsstelle am 14.08.2025 für den Regelungsgegenstand Sozialplan ein – nicht hingegen für den Interessenausgleich. Wegen der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme sei kein Raum mehr für Verhandlungen über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer solchen Änderung. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde ein.

Daniel Roth
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