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Urteil
19. Dezember 2025

Kein voller Bonus bei Abwesenheit wegen Elternzeit

UTB+
Kein voller Bonus bei Abwesenheit wegen Elternzeit
Bild: © Denis-Klook-iStock-Getty-Images-Plus
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das BAG bestätigte unlängst in einem Urteil, dass auch variable, zielabhängige Gehaltsbestandteile an diesem Grundsatz zu messen sind. Wer sich in Elternzeit befindet oder krankheitsbedingt fehlt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Zahlung leistungsabhängiger Prämien in voller Höhe.

Worum geht es?

In einem Versicherungsunternehmen übertraf ein Team aus Versicherungsberatern 2022 das Jahresziel um 48 Prozent. Damit stand auch dem Teamleiter, der das Team als Orga-Führungskraft im Hintergrund betreute, eine hohe Jahresprämie zu. Da der Teamleiter aufgrund einer zweimonatigen Elternzeit in dem Jahr nicht durchgehend gearbeitet hatte, kürzte die Arbeitgeberin dessen Jahresprämie um 7.400 Euro. Die Vergütung in dem Unternehmen war durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Danach erhielten Außendienstmitarbeiter ein fixes Gehalt („Fixum“) und eine leistungsabhängige Komponente („Variable“), die sich zu 50 % am Vorjahresergebnis und zu 50 % an der Erreichung von Produktionszielen orientierte. Der Teamleiter argumentierte, die Variable sei auszuzahlen, wenn das Teamziel erreicht sei. Ob er in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet habe, sei dafür nicht von Belang.

Das sagt das Gericht

Das BAG wies die Zahlungsklage des Teamleiters ab. Die variable Vergütung sei – ebenso wie das Fixum – arbeitsleistungsbezogen und an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden. Anspruch auf die Prämie habe nur, wer aktiv zur Zielerreichung beitrage. Für den Teamleiter bedeute dies, dass seine zwei Monate Elternzeit zu einer anteiligen Kürzung der Prämie geführt habe, obwohl sein Team das Vertriebsziel übererfüllt hatte. Eine variable Vergütung habe keinen Gratifikations- oder Sozialleistungscharakter und bedürfe auch keiner besonderen Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel. Dass eine frühere Version der Betriebsvereinbarung Kürzungen für Fehlzeiten vorgesehen habe, sei nicht entscheidend. Auch in der aktuellen Version der Betriebsvereinbarung sei keine separate Kürzungsregel erforderlich, da sich die Bindung der Prämie an die Arbeitsleistung bereits aus dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ergebe.

BAG, Urteil vom 02.07.2025, Az.: 10 AZR 119/24

Das bedeutet für Sie

Merken Sie sich: Variable, zielabhängige Vergütungen sind grundsätzlich an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gebunden. Im Rahmen seiner Kontrollfunktion nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die im Betrieb geltenden Regelungen zu Prämien und leistungsabhängigen Vergütungen korrekt umgesetzt werden. Konkret sollte das Gremium prüfen, ob die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung den Leistungsbezug klar definiert und ob bei Abwesenheiten, wie Elternzeit oder unvergüteten Fehlzeiten, eine anteilige Kürzung der Prämie erfolgt. Außerdem gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Berechnung und Auszahlung dieser Vergütungsbestandteile zu überwachen, um Transparenz sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu gewährleisten.

Daniel Roth
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