BSG stellt klar: Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn
Worum geht es?
Ein Arbeitgeber entlohnte zwei in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, indem er ihnen jeweils einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überließ. Den fälligen Mindestlohn zahlte er nicht. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da der Firmenwagen den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt habe. Die Behörde zog vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass ein geldwerter Vorteil durch den Firmenwagen nicht die Mindestlohnzahlung ersetzt und der Anspruch auf vollständige Auszahlung in Geld bestehen bleibt.
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