BSG stellt klar: Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt ab dem 01.01.2026 13,90 Euro pro Stunde. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,08 Euro gegenüber 2025. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem jüngst die Rechte von Beschäftigten gestärkt und entschieden, dass ein Dienstwagen nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn verrechnet werden darf.
Worum geht es?
Ein Arbeitgeber entlohnte zwei in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, indem er ihnen jeweils einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überließ. Den fälligen Mindestlohn zahlte er nicht. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da der Firmenwagen den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt habe. Die Behörde zog vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass ein geldwerter Vorteil durch den Firmenwagen nicht die Mindestlohnzahlung ersetzt und der Anspruch auf vollständige Auszahlung in Geld bestehen bleibt.
…