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Urteil
11. September 2025

Keine Vertragsanpassung bei später verbessertem Abfindungsprogramm

UTB+
Vertragsanpassung
Bild: ©BernardaSv-iStock-Getty-Images-Plus
Wer sich auf ein freiwilliges Abfindungsprogramm eingelassen hat, kann laut einem Urteil des LAG Köln keine nachträgliche Anpassung verlangen, wenn der Arbeitgeber später ein attraktiveres Programm auflegt. Maßgeblich sei allein der Inhalt des ursprünglich vereinbarten Programmes.

Worum geht es?

Ein seit 1990 für ein Unternehmen tätiger Mechatroniker unterzeichnete Ende 2021 im Rahmen des Programmes „Reset & Redesign“ einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2023 vorsah. Das Programm bot 55 % des letzten Bruttogehaltes bis zum 63. Lebensjahr plus 300 Euro monatlich zur Sozialversicherung. Ein Flyer betonte, die Konditionen seien nicht verhandelbar, würden nach Unterzeichnung nicht angepasst und sich „im Laufe der Zeit“ nicht verbessern. 2023 führte die Arbeitgeberin jedoch ein neues Programm mit 65% Überbrückungszahlung oder wahlweise Sprinterprämie ein. Der Mechatroniker verlangte von seiner früheren Arbeitgeberin „programmübergreifend“ die besseren Konditionen, hilfsweise Schadenersatz oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages.

Daniel Roth
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