Rückzahlungsklausel muss nach Kündigungsgrund differenzieren
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer nahm an einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung teil. Im Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass er die entstandenen Kosten zurückzahlen müsse, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ vor Ablauf einer zweijährigen Bindungsfrist beendet wird. Nachdem der Arbeitnehmer eigenständig kündigte, forderte der Arbeitgeber rund 7.000 Euro zurück. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Kündigung sei aufgrund zunehmender Arbeitsbelastung und fehlender Entwicklungsperspektiven erfolgt. Die pauschale Rückzahlungspflicht sei unwirksam.
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