Rückzahlungsklausel muss nach Kündigungsgrund differenzieren
Eine Rückzahlungsklausel für Fort- oder Ausbildungskosten ist unwirksam, wenn sie pauschal an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ anknüpft. Laut dem LAG Hamm fehlt es einer solchen Klausel an der erforderlichen Differenzierung nach dem konkreten Beendigungsgrund.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer nahm an einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung teil. Im Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass er die entstandenen Kosten zurückzahlen müsse, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ vor Ablauf einer zweijährigen Bindungsfrist beendet wird. Nachdem der Arbeitnehmer eigenständig kündigte, forderte der Arbeitgeber rund 7.000 Euro zurück. Der Arbeitnehmer argumentierte, die Kündigung sei aufgrund zunehmender Arbeitsbelastung und fehlender Entwicklungsperspektiven erfolgt. Die pauschale Rückzahlungspflicht sei unwirksam.
…