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Urteil
13. August 2025

Keine leitende Funktion: Versetzung nur mit Okay des Betriebsrats

UTB+
Okay des Betriebsrates
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/GamePH
Dass die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen kein „Kann“, sondern ein „Muss“ ist, zeigt ein Beschluss des ArbG Herne. Ein Arbeitgeber hatte einen Beschäftigten auf eine neu geschaffene Führungsposition versetzt – ohne Zustimmung des Betriebsrats. Er meinte, es handle sich um einen leitenden Angestellten.

Worum geht es?

Ein Arbeitgeber versetzte einen Beschäftigten auf die neu geschaffene Position „Direktor für Marketing, Akquise, Projektmanagement“, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Zur Begründung trug er vor, die Stelle des Direktors sei als Stelle eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG konzipiert und ausgestaltet. Dementsprechend sei der Betriebsrat auch nur informiert und nicht um Zustimmung gebeten worden. Der Betriebsrat entgegnete, die Versetzung des Beschäftigten sei mitbestimmungspflichtig gewesen, da keine typischen Merkmale eines leitenden Angestellten vorgelegen hätten. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, die unwirksame Versetzung aufzuheben.

Daniel Roth
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