Überstundenzuschlag nur für Vollzeitkräfte ist diskriminierend
Worum geht es?
Beschäftigte des Einzelhandels in Brandenburg haben laut Manteltarifvertrag (MTV) Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, wenn die tarifvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit von 38 Stunden überschritten wird. Diese Regelung gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine teilzeitbeschäftigte Verkäuferin leistete innerhalb von sechs Monaten insgesamt 62 Überstunden. In keiner einzelnen Woche überschritt sie jedoch die 38-Stunden-Grenze. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung von Überstundenzuschlägen unter Hinweis auf die tarifvertragliche Regelung. Gegen diese ihres Erachtens diskriminierende Tarifregelung klagte die Beschäftigte.
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