Urteil
/ 13. August 2025

Überstundenzuschlag nur für Vollzeitkräfte ist diskriminierend

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.

Worum geht es?

Beschäftigte des Einzelhandels in Brandenburg haben laut Manteltarifvertrag (MTV) Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, wenn die tarifvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit von 38 Stunden überschritten wird. Diese Regelung gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine teilzeitbeschäftigte Verkäuferin leistete innerhalb von sechs Monaten insgesamt 62 Überstunden. In keiner einzelnen Woche überschritt sie jedoch die 38-Stunden-Grenze. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung von Überstundenzuschlägen unter Hinweis auf die tarifvertragliche Regelung. Gegen diese ihres Erachtens diskriminierende Tarifregelung klagte die Beschäftigte.

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