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Urteil
17. Juni 2025

BAG: Keine Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Betriebsrente

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Vater spielt mit seinem Sohn auf dem Sofa.
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Arsenii Palivoda
Elternzeiten bzw. Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nicht auf die Wartezeit für eine Besitzstandskomponente in der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor. Eine etwaige mittelbare Diskriminierung von Frauen sei objektiv gerechtfertigt, so die Erfurter Bundesrichter.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV), Anwendung. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Zum 01.05.1997 trat ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente vorsah. Voraussetzung für diese Komponente war das Erfüllen einer fünfjährigen Wartezeit, wobei für die Zeit vor dem 01.05.1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt wurde, der als Umlagemonat galt. Die Arbeitnehmerin befand sich vom 26.02.1992 bis zum 26.11.1996 im Erziehungsurlaub, für den keine Umlagen entrichtet wurden. Deshalb erfüllte sie die fünfjährige Wartezeit nicht. Dagegen klagte sie. Die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeiten stelle eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts dar und sei unzulässig.

Daniel Roth
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