BAG: Digitales Leserecht für Betriebsrat erfüllt Vorlagepflicht
Worum geht es?
Ein Unternehmen hatte die Stelle eines „Prozess- und Projektspezialisten Technik“ ausgeschrieben. Die Bewerbungen sollten in digitaler Form über eine „Recruiting“-Software des Unternehmens erfolgen. Dieses Bewerbermanagement-Tool erfasste die Anschreiben, die Lebensläufe sowie die Zeugnisse. Nachdem sich die Arbeitgeberin für einen Bewerber entschieden hatte, informierte sie den Betriebsrat und bat ihn um Zustimmung zur Einstellung. Dieser verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, dass ihm die Unterlagen sämtlicher Bewerber nicht ordnungsgemäß in Papierform vorgelegt worden seien. Die Gewährung des digitalen Zugriffs auf die im System gespeicherten Daten reiche nicht aus, um die Verpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu erfüllen. Die Arbeitgeberin war anderer Meinung und beantragte beim zuständigen Arbeitsgericht die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.
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