Kein Arbeitsunfall bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegervaters
Worum geht es?
Ein Mann hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus geholfen. Im Rahmen der Arbeiten erlitt der Mann einen folgenschweren Unfall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wollte er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen und wandte sich deshalb an die Berufsgenossenschaft. Er argumentierte, dass er für seinen Schwiegersohn als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGV VII tätig geworden sei. Der Unfall sei deshalb als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft war anderer Meinung und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Dagegen klagte der Mann.
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