Urteil
/ 10. Mai 2024

Kein Arbeitsunfall bei Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegervaters

Wer enge Verwandte bei Renovierungsarbeiten unterstützt und dabei einen folgenschweren Unfall erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver­sicherung, weil für familiäre Gefälligkeiten der gesetzliche Unfallschutz nicht gilt. Das geht aus einer Entscheidung des SG Düsseldorf hervor.

Worum geht es?

Ein Mann hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus geholfen. Im Rahmen der Arbeiten erlitt der Mann einen folgenschweren Unfall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wollte er Leistungen der gesetz­lichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen und wandte sich deshalb an die Berufsgenossenschaft. Er argumentierte, dass er für seinen Schwiegersohn als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGV VII tätig geworden sei. Der Unfall sei deshalb als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft war anderer Meinung und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Dagegen klagte der Mann.

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