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Urteil
02. Juni 2025

Versetzung mit Amtsverlust nur mit Zustimmung des Betriebsrats

UTB+
Mann verlässt das Büro mit einem Karton voll mit persönlichen Gegenständen. An einem Bürotisch sitzen 3 Betriebsratsmitglieder.
Bild: © SeventyFour/iStock/Getty Images Plus
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, damit sie die Interessen der Beschäftigten unbeeinflusst vertreten können. So ist eine Versetzung, die einen Amtsverlust zur Folge hat, nur mit Okay des Gremiums zulässig. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrats nimmt.

Worum geht es?

Ein angestellter Servicemonteur war Mitglied im Betriebsrat. Im Zuge betrieblicher Umstrukturierungen wurde er von seinem Arbeitgeber einer neu gegründeten, eigenständigen Niederlassung zugewiesen. Der Betriebsrat scheiterte in der Folge vor dem ArbG Nürnberg mit dem Versuch, die ohne seine Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG erfolgte Versetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rückgängig zu machen. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, es handele sich hier nicht um eine zustimmungspflichtige Versetzung, weil kein Wechsel in einen anderen Betrieb erfolgt sei. Vielmehr bestehe die Veränderung lediglich darin, dass der Betriebsteil, dem der Servicemonteur bereits zuvor faktisch zugeordnet gewesen sei, nun als eigenständige betriebsorganisatorische Einheit fortgeführt werde. Der Verlust des Betriebsratsamtes sei für den Monteur nicht Folge der Versetzung, sondern eine Konsequenz der vorgenommenen Betriebsspaltung. Gegen die Entscheidung des ArbG Nürnberg legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Daniel Roth
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