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Urteil
11. April 2024

Bestätigt: Betriebsratswahl bei Porsche war ungültig

UTB+
Kleines silbernes Auto
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Svitlana Unuchko
Im Streit über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Porsche-Stammwerk in Zuffenhausen hat das LAG Baden-Württemberg die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, indem es die Anfechtung für rechtens und die Wahl für unwirksam erklärt hat. Die Begründung lautet u. a., dass bei der Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei.

Worum geht es?

Im Stammwerk des Autobauers Porsche in Stuttgart-Zuffenhausen wurde im März 2022 ein 41-köpfiger Betriebsrat gewählt. Auf der Grundlage eines Haustarifvertrages aus dem Jahr 2013 hatten auch 102 Beschäftigte vom Standort Leipzig an der Wahl teilgenommen. Diesen Umstand nahmen mehrere wahlberechtigte Beschäftigte zum Anlass, die Wahl wegen Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes anzufechten. Das ArbG Stuttgart hatte die Betriebsratswahl im April 2023 (Az.: 21 BV 54/22) in erster Instanz für unwirksam erklärt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden habe, was einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes darstelle. Die Beschäftigten des Standorts Leipzig hätten an der Wahl nicht teilnehmen dürfen. Durch den Tarifvertrag aus 2013 sei der Standort Leipzig nicht wirksam in die Zuständigkeit des für den „Betrieb Zuffenhausen“ zuständigen Betriebsrats einbezogen worden. Die Porsche AG und der Betriebsrat hatten gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie meinten, dass die Beschäftigten aus Leipzig aufgrund des gemeinschaftlich geführten Betriebes und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf der Grundlage des Tarifvertrages aus 2013 wirksam in die Wahl einbezogen gewesen seien.

Daniel Roth
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