Fristverstoß ist kein Grund für Wahlabbruch
Worum geht es?
In der Tesla Gigafactory in Brandenburg wurde Ende Februar 2022 erstmals ein Betriebsrat gewählt. Zum Zeitpunkt der Wahl waren dort rund 2.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Da die Beschäftigtenzahl bis Anfang 2024 auf ca. 12.500 angestiegen war, bestellte der amtierende Betriebsrat im Januar 2024 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einen Wahlvorstand, um Neuwahlen zu organisieren, die Mitte März 2024 stattfinden sollten. Die IG Metall meinte, dass der Wahlvorstand verfrüht bestellt worden sei, da Stichtag für die Feststellung einer erheblich veränderten Belegschaftsgröße im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erst der 28.02. sei. Neuwahlen hätten vorher entsprechend noch gar nicht eingeleitet werden dürfen. Die angesetzte Wahl sei damit nichtig und müsse abgebrochen werden.
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