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Urteil
29. April 2025

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Aktienoptionen

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BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Aktienoptionen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/peterschreiber.media
Das BAG hat Arbeitnehmern den Rücken gestärkt, die über virtuelle Optionsrechte am Unternehmen ihres Arbeitgebers verfügen. Die Bundesrichter urteilten, dass eine Klausel unwirksam sei, die den sofortigen Verfall von bereits ausübbaren („gevesteten“) virtuellen Optionsrechten im Falle einer Eigenkündigung vorsehe.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2020 in einem Unternehmen beschäftigt. 2019 wurden ihm 23 virtuelle Optionsrechte zugeteilt, die nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr innerhalb einer vierjährigen Vesting-Periode gestaffelt ausübbar werden sollten. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen waren 31,25 % seiner Optionsrechte „gevestet“. Laut den im Unternehmen geltenden Employee Stock Option Provisions (ESOP) verfallen bereits „gevestete“ Optionen im Falle einer Eigenkündigung sofort. Zudem sah eine weitere Klausel vor, dass „gevestete“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind. Als der ausgeschiedene Arbeitnehmer seine Optionsrechte geltend machte, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung unter Berufung auf den Verfall der Optionen. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Daniel Roth
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