BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Aktienoptionen
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2020 in einem Unternehmen beschäftigt. 2019 wurden ihm 23 virtuelle Optionsrechte zugeteilt, die nach einer Mindestwartezeit von einem Jahr innerhalb einer vierjährigen Vesting-Periode gestaffelt ausübbar werden sollten. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen waren 31,25 % seiner Optionsrechte „gevestet“. Laut den im Unternehmen geltenden Employee Stock Option Provisions (ESOP) verfallen bereits „gevestete“ Optionen im Falle einer Eigenkündigung sofort. Zudem sah eine weitere Klausel vor, dass „gevestete“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der Vesting-Periode entstanden sind. Als der ausgeschiedene Arbeitnehmer seine Optionsrechte geltend machte, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung unter Berufung auf den Verfall der Optionen. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
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