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Urteil
29. April 2025

Hetze gegen Juden ist kein zwingender Kündigungsgrund

UTB+
Hetze gegen Juden ist kein zwingender Kündigungsgrund
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Thx4Stock
Wer strafrechtlich relevante Beiträge auf Social Media postet, muss mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Laut dem LAG Düsseldorf kann eine Abmahnung genügen, um eine Rufschädigung zu beenden, sofern die Kenntlichmachung des Arbeitsplatzes versehentlich erfolgte.

Worum geht es?

Kurz nach dem Überfall der Hamas auf Israel fragte ein in einem Unternehmen angestellter Schlosser auf seinem privaten – öffentlich zugänglichen – Facebook-Account, wann denn die nächste Demo „gegen Juden“ in NRW sei. Darüber hinaus leitete er ein Video weiter, welches zeigte, wie ein Flugzeug aus Israel in Dagestan landete, von einem Mob in Empfang genommen wurde, der gezielt Israelis aus dem Flieger zerrte und zum Teil schwer verletzte. Den wütenden Mob bezeichnete er als „Ehrenmänner“. Den persönlichen Angaben des Accounts war zu entnehmen, bei welchem Unternehmen der Schlosser seit 2017 tätig ist. Nachdem die Bildzeitung bei dem Unternehmen wegen des Postings angefragt hatte, kündigte der Arbeitgeber dem Schlosser fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage. Er meinte, in seiner Freizeit könne er tun, was er wolle. Eine Kündigung sei deshalb unzulässig.

Daniel Roth
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