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29. April 2025

Mitbestimmung: Betriebsrat muss Fragebogen absegnen

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Mitbestimmung: Betriebsrat muss Fragebogen absegnen
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Atno Ydur
Will ein Arbeitgeber zur Aufklärung einer Straftat einen standardi­sierten Fragebogen zur Befragung der Belegschaft verwenden, so benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats, sofern der Fragen­katalog personenbezogene Fragen enthält.

Worum geht es?

Ein Arbeitgeber hatte wegen des Verdachts eines Diebstahls ein internes Ermittlungsverfahren gegen einen Beschäftigten eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden alle 189 Arbeitnehmer des Betriebes anhand eines Fragebogens befragt. Die rund 150 vorformulierten Fragen bezogen sich u. a. auf Wahrnehmungen und Kenntnisse über Handlungen von Kolleginnen und Kollegen sowie auf das eigene Verhalten der Befragten. Der Fragenkatalog war dem Betriebsrat zuvor nicht bekannt gemacht worden. Das Gremium meinte, dass der Fragebogen als Personalfragebogen gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Er beantragte deshalb die Unterlassung der Verwendung solcher Fragebögen und die Vernichtung der aufgrund des Fragenkataloges erhobenen Aussagen der Beschäftigten.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag statt.

Zwar seien Fragebögen mit vorformulierten Fragen zur Aufdeckung von Straftaten nicht generell und unabhängig von der Art und dem Inhalt der Fragen mitbestimmungspflichtig. So seien rein sachbezogene Fragen, auch wenn sie dem Ziel der Aufklärung von Straftaten dienten, nicht von § 94 Abs. 1 BetrVG erfasst. Personenbezogene Fragen nach dem Verhalten des Befragten, die Rückschlüsse auf die Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Person zuließen, seien dagegen mitbestimmungspflichtig. Im Streitfall habe der Fragebogen mehrere Fragenkategorien enthalten, die eine Beurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sowie Rückschlüsse auf die Eignung des Befragten ermöglichten. Damit sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.10.2024, Az.: 11 TaBV 19/24 (nicht rechtskräftig)

Das bedeutet für Sie

Die Verwendung von Fragebögen durch den Arbeitgeber, deren Beantwortung Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten von Beschäftigten zulassen, unterliegt gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Da die Reichweite dieses Mitbestimmungsrechts bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ließen die Hannoveraner Richterinnen und Richter die Rechtsbeschwerde zum BAG zu (Az.: 1 ABR 33/24).

Daniel Roth

Daniel Roth