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Urteil
27. März 2024

Suche nach „Digital Native“ ist altersdiskriminierend

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen gilt der Grundsatz, möglichst einfach und eindeutig zu formulieren. Häufig versuchen Unternehmen jedoch, mit „kreativen“ Formulierungen um Personal zu werben – mit teils fatalen Folgen. So muss ein Unternehmen eine hohe Entschädigung zahlen, weil es einen „Digital Native“ gesucht hatte.

Worum geht es?

Ein Unternehmen suchte einen „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie“ in Vollzeit. In der Stellenanzeige hieß es: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media … zu Hause“. Ein 1972 geborener Diplomwirtschaftsjurist, der eine Absage erhalten hatte, fühlte sich aufgrund seines Alters diskriminiert. Er argumentierte, dass mit „Digital Native“ die Generation der 1980er Jahre gemeint sei, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache verwendet. Ältere Bewerber, die mit digitalen Medien vertraut seien, würden ausgeschlossen. Er forderte deshalb eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Daniel Roth
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