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Urteil
13. März 2024

Betriebsrat kann bei Einführung einer IT-App Gefährdungsbeurteilung fordern

UTB+
Mann mit gelbem Schutzhelm
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Coffeekai
Führt der Arbeitgeber im Betrieb eine IT-App ein, kann der Betriebsrat laut einem Beschuss des LAG Berlin-Brandenburg die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn sich durch die Anwendung der App die Arbeitsabläufe ändern und dadurch der Arbeitsschutz betroffen sein könnte.

Worum geht es?

In einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen wurde ein Warenmanagementsystem eingeführt und angewendet, bei dem die Waren einen RFID-Mikrochip erhalten, dessen Daten mit einem speziellen Lesegerät gescannt und über eine sogenannte Clarity-App verarbeitet werden. In einer Filiale in Berlin meinte der Betriebsrat, dass das Einführen der App die Arbeitsabläufe der Beschäftigten verändern und dadurch deren Gesundheit gefährden könnte. Die Arbeitgeberin sei deshalb verpflichtet, vor Anwendung der App eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie habe sich jedoch Verhandlungen über eine „Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung Clarity-App“ entzogen und lehne diese ab. Der Betriebsrat beantragte deshalb die gerichtliche Errichtung einer Einigungsstelle und verwies auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Arbeitgeberin entgegnete, es fehle dem Antrag des Betriebsrats das Rechtsschutzbedürfnis, weil bisher noch keine Verhandlungen mit einem ernsthaften Willen zur Einigung stattgefunden hätten.

Daniel Roth
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