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Urteil
13. März 2024

Betriebsrat kann Anspruch auf IT- Schulung im Eilverfahren durchsetzen

UTB+
Lachende Dame in einer Schulung
Bild: © jacoblund/iStock/Getty-Images-Plus
Will der Betriebsrat ein im Betriebsverfassungsgesetz verankertes Recht wahrnehmen und ist diesbezüglich Eile geboten, kann er von der Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Gebrauch machen und z. B. die Teilnahme an Betriebsratsschulungen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. Das hat das Hessische LAG entschieden.

Worum geht es?

In einem Textileinzelhandelsunternehmen wurde ein neues digitales Kassensystem eingeführt. Zudem stand die Einführung von Selbstbedienungskassen in den Verkaufsräumen bevor. Vor diesem Hintergrund hatte der Betriebsrat den Beschluss gefasst, zwei seiner Mitglieder zu einer Schulung zum Thema „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und der Entwicklung des stationären Einzelhandels“ im Zeitraum vom 01.11. bis 03.11.2023 zu entsenden. Der Arbeitgeber meinte, er werde die Kosten der Fortbildungsveranstaltung nicht übernehmen, weil diese nicht erforderlich sei. Die in der Seminarbeschreibung genannten Technologien würden (jedenfalls zum weit überwiegenden Teil) bereits seit Jahren im Betrieb angewendet und seien durch Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelt. Da die Schulung kurz bevor stand, beantragte der Betriebsrat im Rahmen eines Eilverfahrens, den Arbeitgeber zu verpflichten, die zwei Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung freizustellen und die Kosten für die Schulung zu übernehmen.

Daniel Roth
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