Wahl unwirksam: WhatsApp-Nachricht kann unzulässige Wahlwerbung sein
Worum geht es?
In einem Betrieb fanden im Mai 2022 Betriebsratswahlen statt. Es kandidierten insgesamt 37 Kandidaten auf fünf Vorschlagslisten. Wahlberechtigt waren 170 Beschäftigte. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, ein Disponent, war zugleich Vorsitzender des Betriebsrats und Listenführer der Vorschlagsliste Nr. 2. Einen Tag vor der Betriebsratswahl verschickte er eine WhatsApp-Nachricht in eine sogenannte Broadcast-Gruppe, in der rund 80% der Beschäftigten Mitglied sind. In dieser Nachricht setzte er sich kritisch mit der Wahlwerbung der anderen Listen auseinander. Die Gruppe sollte als direkter Draht zum Betriebsrat dienen, um Probleme und Fragen der Beschäftigten schnell entgegenzunehmen. Mehrere wahlberechtigte Beschäftigte nahmen die WhatsApp-Nachricht zum Anlass, die Betriebsratswahl anzufechten. Der Wahlvorstandsvorsitzende habe durch die WhatsApp-Nachricht den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, indem er die Handynummern der Gruppenmitglieder für Wahlwerbung genutzt habe. An die Nummern sei er nur in seiner Funktion als Disponent gelangt.
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