Drohgebärden des Arbeitgebers behindern Betriebsratsarbeit
Worum geht es?
In einem Kartoffel verarbeitenden Unternehmen hatte der Betriebsrat beschlossen, zu seiner regulären Sitzung einen Vertreter der Gewerkschaft NGG (Nahrung-Genuss-Gaststätten) sowie seine Rechtsanwältin als Beraterin einzuladen. Da beide zum avisierten Termin verhindert waren, setzte der Betriebsratsvorsitzende für zwei Tage später eine zusätzliche, außerplanmäßige Sitzung an. Am nächsten Tag erhielt er eine E-Mail des Personalleiters mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr […], da bereits in dieser Woche am Mittwoch und in der nächsten Woche am Mittwoch eine ordentliche Betriebsratssitzung stattfindet erfolgt keine Freistellung für den 21.10.2022. Sollten die Mitarbeiter dennoch nicht zur Arbeit erscheinen, werden wir die Mitarbeiter wegen unentschuldigten Fehlens abmahnen und es erfolgt selbstverständlich auch keine Vergütung.“ Am Tag der Sitzung wurden der Gewerkschaftssekretär und die Rechtsanwältin vom Pförtner am Betreten das Betriebsgeländes gehindert. Der reservierte Besprechungsraum war besetzt und die Betriebsratsmitglieder wurden vom Geschäftsführer aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Als es in den Wochen danach zu weiteren Konflikten und Lohnkürzungen aufgrund angeblich nicht erforderlicher Betriebsratstätigkeiten kam, ging das Gremium vor Gericht und klagte auf Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit gemäß § 78 Satz 1 BetrVG.
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