Krankschreibung nach Kündigung kann AU-Beweiswert erschüttern
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit März 2021 als Helfer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Am 02.05.2022 legte er der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 02.05. bis 06.05.2022 vor. Mit einem auf den 02.05.2022 datierten Schreiben kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. Der Arbeitnehmer legte am 06.05.2022 sowie am 20.05.2022 Folgebescheinigungen vor, die seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.05.2022 bzw. 31.05.2022 bescheinigten. Ab dem 01.06.2022 war der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen auf. Die Arbeitgeberin verweigerte ihm daraufhin die Entgeltfortzahlung für Mai 2022. Die Begründung lautete, der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei erschüttert, weil diese passgenau die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers abgedeckt hätten. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er behauptete, dass seine Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Das LAG Niedersachsen gab der Kündigungsschutzklage statt.
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