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Urteil
12. Februar 2025

Schmähkritik gegenüber Arbeit­geber rechtfertigt Abmahnung

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Schmähkritik gegenüber Arbeit­geber rechtfertigt Abmahnung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider / gettyimages.de / photosvit
Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, sofern die Kritik sachlich begründet ist. Auch eine zugespitzt und polemisch formulierte Kritik ist grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Wird der Arbeitgeber hingegen herabgewürdigt und diffamiert, handelt es sich um unzulässige Schmähkritik, die eine Abmahnung rechtfertigt.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist bei der Universität Berlin beschäftigt. Er ist zudem Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe und freigestelltes Personalratsmitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe hatte Anfang 2024 auf der eigenen Website einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag veröffentlicht, der sich u. a. gegen die AfD richtete. In dem Aufruf fanden sich auch Aussagen, dass sich die Universität Berlin nicht an Tarifverträge halte, Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter ausgliedere sowie Mitbestimmung und demokratische Pro­zesse bekämpfe. Zudem sei ihr die gewerkschaftliche Organisierung ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Als Reaktion auf diesen Aufruf erteilte die Universität dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. Die Begründung lautete, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik zu sehen sei, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle. Der Arbeitnehmer empfand die Abmahnung als überzogen und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Daniel Roth
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