Seminartätigkeit eines Betriebsrats ist kein Grund für fristlose Kündigung
Worum geht es?
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hatte die Arbeitszeit auf durchschnittlich 31 Wochenstunden verringert. Laut einer im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelung sollte es jeden Tag während der betriebsüblichen Zeiten anwesend sein (insgesamt 38,5 Stunden in der Woche), um Betriebsratsarbeit zu leisten. Dadurch fielen wöchentlich 7,5 zusätzliche Stunden an, die innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden sollten. Nachdem die Arbeitgeberin den bislang gewährten Sonderurlaub für eine gewerkschaftliche Seminartätigkeit eingestellt und das Betriebsratsmitglied mehrfach abgemahnt hatte, leitete dieses vom 18.03. bis 22.03.2013 erneut ein Seminar. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin beim Betriebsrat die nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Nachdem das Gremium sein Veto eingelegt hatte, beantragte sie beim Arbeitsgericht, die verweigerte Zustimmung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ersetzen zu lassen.
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