Betriebsübergang allein ist noch keine Betriebsänderung
Worum geht es?
Ein Unternehmen übertrug einen seiner zwei Betriebe auf eine neu gegründete GmbH, in der die Mehrheitsgesellschafter des übertragenen Betriebs wiederum alleinige Gesellschafter sind. Die Gesellschaft war zur Fortführung des Betriebs gegründet worden. Sie setzte die Produktion auf Grundlage eines Pachtvertrags ohne Unterbrechung fort. Die Beschäftigten arbeiteten an denselben Maschinen in denselben Gebäuden. Fünf Monate später stellte die neue GmbH einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Der Betriebsrat meinte, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang auf die neue GmbH lägen nicht vor. Die Gesellschaft sei mit hohen Zahlungsverpflichtungen belastet, aber unzureichend finanziert worden. Der Standort sei abgespalten worden, sodass eine Betriebsänderung vorliege. Auch die Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der neuen GmbH begründe eine Betriebsänderung. Infolge dieser Kündigung sei zum 01.04.2026 eine Betriebsstilllegung erfolgt, die eine von Anfang an beabsichtigte Betriebsänderung nach § 111 Nr. 1 2. Alt. BetrVG darstelle. Wegen drohender Arbeitsplatzverluste und Einbußen durch das Insolvenzgeld forderte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle.
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